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Überholverbot bei zu geringem Sicherheitsabstand
Seitenabstand von min. 1,50 m für Autofahrer, gleichzeitig ein Abstand der Radelnden von min. 1,00m zu parkenden Autos.
Letztes ist notwendiger Eigenschutz HAZ RAdler prallt in der Luisenstraße gegen Wagentür
Die Abstandsregel gilt auch, wenn Radelnde auf einem Schutzstreifen (unterbrochene Linie) unterwegs sind.
Das endet bei Kfz-Gegenverkehr schnell in einem Überholverbot für Kraftfahrzeuge.
In Salzburg werden die tatsächlichen Abstände von radelnden Polizisten gemessen.
Interessanter Bericht vom ADFC Köln weiterlesen
Fachwissen zum Sicherheitsabstand
Sicherheitsabstand seitlich (921 Downloads)